Grundsätzliches zur betrieblichen Altersvorsorge
Eine Zusage auf betriebliche Versorgungsleistungen erfolgt stets durch den Arbeitgeber (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG). Dieser ist stets auch zur Erfüllung verpflichtet (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG). Der Arbeitgeber ist dabei grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, ob er ein betriebliches Versorgungswerk einrichten will, auch welche Leistungen und in welcher Form diese zugesagt werden. Auch bei der Wahl des Durchführungsweges ist er frei, es existiert kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht.
Der Arbeitgeber kann also frei entscheiden, ob er betriebliche Altersversorgung und in welcher Form er diese durchführen will – in Form einer unmittelbaren Versorgungszusage (Direktzusage, Pensionszusage) oder mittelbar über einen oder mehrere externe Versorgungsträger, z.B. über eine Direktversicherung, oder eine Pensionskasse- oder über einen Pensionsfonds oder eine Unterstützungskasse. Arbeitsrechtlich verbindliche Zusagen auf betriebliche Versorgungsleistungen an Arbeitnehmer unterliegen stets dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG).
Demgegenüber bestehen Rechtsansprüche des Arbeitnehmers und Aufklärungspflichten des Arbeitgebers.
Rechtsanspruch des Arbeitnehmers
Seit dem 01.01.2002 haben Arbeitnehmer gem. § 1a BetrAVG einen Rechtsanspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Die Durchführung wird bei dieser Form der betrieblichen Altersversorgung durch Vereinbarung geregelt (§ 1a Abs. 1 Satz 2 BetrAVG)
Umsetzung
Zur Erfüllung der betrieblichen Versorgung können die folgenden fünf Durchführungswege verwendet werden:
unmittelbare Versorgungszusage – auch Direkt- oder Pensionszusage
Direktversicherung
Pensionskasse
Unterstützungskasse
Pensionsfonds
Laufende Betreuung
Einmal eingeführt, bedarf das Versorgungswerk der ständigen Pflege und Betreuung, die sich aus laufenden Veränderungen im Unternehmen und bei den Arbeitnehmern ergibt. Dazu zählen die Anpassungen bei Fluktuation, Beitragsänderungen, Mutterschaft – und Elternzeit oder aufgrund gesetzlicher Änderungen. Insbesondere die jüngsten gesetzlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz, BilMoG) führen immer wieder zu Fragen, die der Hilfe durch den externen Berater bedürfen.
Fazit
Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) bietet dem Unternehmen weit reichende Gestaltungsfreiheiten, die er z.B. für die Mitarbeiterbindung nutzen kann, um sich damit im zunehmenden Wettbewerb um Fachkräfte besser zu positionieren kann als der Wettbewerb.
Ebenfalls können Gestaltungsfreiheiten z.B. bei Einführung von Unterstützungskassen zur steuerlichen Entlastung und Liquiditätsgewinnung genutzt werden. Oftmals wird die bAV lediglich auf die Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers reduziert. Dadurch bleibt das Potential ungenutzt.
Es ist unser Anliegen, dem Unternehmen bei der Gestaltung, Einrichtung und Umsetzung zur Seite zu stehen, um die jeweils auf die unternehmerischen Belange optimale Lösung zu erarbeiten.